Aussies vom Gelbachtal
Aussies vom Gelbachtal

Zuchtleitlinien des ASCD e. V.

 

 

 

 

Bestandteil der VO-ASCD e.V.

 

1. Das Zuchtziel ist, den Australian Shepherd in seinen rassetypischen Merkmalen zu erhalten und zu fördern.

 

2. Das Zuchtziel ist durch die Rassekennzeichen im Standard des ASCA festgelegt, unter Berück-sichtigung des deutschen Tierschutzgesetzes.

 

3. Die Zuchtleitlinien dienen dem Schutz der Rasse und der Zuchttiere sowie dem Züchter und dem Interesse der Hundekäufer.

 

4. Zuchtvoraussetzungen:

 

a) Der Hund soll unter Berücksichtigung des deutschen Tierschutzgesetzes rassegerecht sein und dem ASCA Rassestandard entsprechen.

 

b) Das Mindestalter ist bei Rüden 18 Monate und bei Hündinnen 24 Monate.

 

c) Der Hund ist in einem gesunden Zustand.

 

d) Der Hund hat ein korrektes Scherengebiss.

 

e) Der Hund muss mit frühestens 18 Monaten röntgenologisch auf Hüftgelenksdysplasie unter-sucht worden sein. Das Röntgenbild muss von einer ASCD e.V. anerkannten Auswertungs-stelle ausgewertet worden sein. Die vom ASCD e. V. anerkannten Auswertungsstellen sind derzeit Dr. Witteborg sowie die OFA. Zur Zucht zugelassen sind Hunde mit dem Ergebnis HD-frei und HD-Verdacht (A1 bis B2) OFA Excellent bis Fair.**

 

f) Nicht ASCD Zuchthunde, die zur Zucht innerhalb des ASCD e. V. herangezogen werden, müssen von einem Facharzt für Augenheilkunde auf vererbbare Augenkrankheiten unter-sucht worden sein (Untersuchung nicht älter als 1 Jahr) und mindestens eine FCI oder OFA Hüftauswertung haben. FCI Auswertungen gültig ab einem Alter von 15 Monaten, OFA Auswertungen gültig ab einem Alter von 24 Monaten zum Zeitpunkt der Röntgenaufnahme.

 

g) Der Deckrüde muss jährlich, die Hündin vor jeder Belegung von einem Fachtierarzt für Au-genkrankheiten auf vererbbare Augenkrankheiten untersucht werden (CEA, RD, PHTVL/PHPV, Katarakt, Kolobom). Erkrankte Hunde sind von der Zucht ausgeschlossen. Fallen kranke Welpen aus einer Verpaarung, darf dieselbe Verpaarung nicht wiederholt werden.

 

h) Der Hund soll regelmäßig geimpft und entwurmt sein.

2_

 

i) Jedes Zuchttier, das sich im Besitz von ASCD Mitgliedern befindet, muss vor der Zuchtnut-zung im ASCD e. V. Zuchtbuch eingetragen worden sein und muss vor der Zuchtnutzung DNA-getestet worden sein.

 

5. Von der Zucht ausgeschlossen sind Hunde, die zuchtausschließende Fehler haben und/oder de-ren Wesen nicht der Rasse entspricht.

 

6. Zuchtausschließende Fehler sind:

- angeborene Blind- und/oder Taubheit

- Kryptochismus

- Monorchismus

- Albinismus

- Hasenscharte

- Spaltrachen

- Überbiss/Unterbiss (s. Standard)

- Fehlfarben und/oder weiße Flecken am ganzen Körper

- leichte, mittlere und schwere Hüftgelenksdysplasie

- erbliche Augenkrankheiten

- dem Standard widersprechende Mängel

 

7. Unter Berücksichtigung des deutsche Tierschutzgesetz sind Merle x Merle Anpaarungen nicht gestattet. Gleiches gilt für NBT x NBT Anpaarungen.

 

8. Rüden müssen vor dem ersten Deckakt ein Mindestalter von 18 Monaten erreicht haben. Wenn keine Einschränkungen vorliegen (z. B. schlechter Allgemeinzustand, Krankheit usw.) können sie unbegrenzt zur Zucht herangezogen werden.

 

9. Hündinnen müssen vor der ersten Zuchtnutzung ein Mindestalter von 24 Monaten erreicht haben. Nach vollendetem 9. Lebensjahr dürfen sie nicht mehr zur Zucht verwendet werden.

Bei 6 monatigem Zyklus muß der Abstand zwischen zwei Würfen mindestens 1 Jahr betragen, bzw. muß eine Läufigkeit übersprungen werden. Bei 8/9 monatigem Zyklus können auch zwei Würfe hintereinander gezogen werden. Danach ist grundsätzlich eine Läufigkeit zu überspringen. Der Züchter kann unter Angabe von Gründen (z. B. bei Totgeburten, Wurfstärke von einem ein-zelnen Welpen o ä.) eine Ausnahme machen. In diesem Fall muss der gute Gesundheitszustand der Hündin durch eine tierärztliche Bescheinigung bestätigt werden. Diese Bescheinigung ist den Verein vorzulegen.

 

10. Eine Hündin darf in ihrem zuchtfähigem Alter ( siehe Paragraph 9.) insgesamt maximal 5 Würfe (Lebendgeburten) haben, diese unter Einhaltung der möglichen Belegungszeiträume aus Para-graph 9 der Zuchtleitlinien. Die Zahl 5 beinhaltet auch die Würfe, die ausserhalb des ASCD e.V. gefallen sind.

3_

 

11. Im Falle, dass die Hündin nach einem Deckakt nicht tragend sein sollte, ist der Rüdenbesitzer in Kenntnis zu setzen.

 

12. Sollte der Gesundheitszustand der Hündin eine natürliche Aufzucht nicht zulassen, muss auf eine Amme oder auf unterstützende Nährmittel (Welpenmilch) zurückgegriffen werden.

 

13. Der Züchter ist zu folgendem verpflichtet:

 

a) Die Welpen unter Berücksichtigung des deutschen Tierschutzgesetz aufzuziehen und zu pflegen, die notwendige Augenuntersuchung von einem Fachtierarzt für Augenkrankheiten auf vererbbare Augenkrankheiten ( CEA, RD, PHTVL / PHPV, Katarakt, Kolobom) durchfüh-ren zu lassen und von jedem Welpen, eine Kopie des Formulars dem ASCD e. V. zukom-men lassen sowie eine Kopie des Formulars dem Welpenkäufer auszuhändigen.

 

b) Die Augenuntersuchung der Welpen muss bis zum Ende der 7. Lebenswoche erfolgen.

 

c) Bei Welpen, bei denen bei der Augenuntersuchung erbliche Augenerkrankungen (erb-lich im Sinne der ASCD e.V. Zuchtleitlinien) festgestellt wurden, muss auf der Individual Re-gistration Application das Kästchen „ not for breeding“ angekreuzt werden. Diese Hunde sind somit aus der Zucht im ASCA und ASCD e.V. ausgeschlossen.

 

d) Die Welpen müssen fünffach immunisiert (SHLPP), vierfach entwurmt und mit ordnungsge-mäßen Vordrucken (soweit diese vom ASCA eingetroffen sind) für das Registration Certifi-cate abgegeben werden.

 

e) Die Welpen müssen gechipt oder tätowiert abgegeben werden.

 

f) Die Zuchtstätte muss in sauberen Zustand sein.

 

g) zur Einhaltung der Zuchtleitlinien und angemessener Unterbringung der Hunde

 

h) alle Deckakte und Würfe der Geschäftsstelle zu melden sowie alle notwendigen Untersu-chungsprotokolle einzusenden. Dies beinhaltet:

 

(1) Anpaarungen, bei denen beide Hunde in das Zuchtbuch des ASCD e.V. eingetragen sind sowie

 

(2) Anpaarungen, bei denen ein Hund in das Zuchtbuch des ASCD e.V. eingetragen ist

 

Folgende Fristen sind einzuhalten:

 

(1) Deckmeldung: spätestens 2 Wochen nach Belegung bei der zuständigen Stelle des ASCD e.V. eingehend

 

(2) Wurfmeldung: spätestens 2 Wochen nach Geburt der Welpen bei der zuständigen Stelle des ASCD e.V. eingehend

 

Für beide Fristen gilt das Datum des Poststempels

 

i) die Besichtigung der Zuchtstätte Mitgliedern bzw. Welpenkäufern zu gewähren.

 

j) die Welpenkäufer auf zuchtausschließende Mängel die in dem Wurf vorgekommen sind hin-zuweisen

 

14. Die Besitzer der für die Paarungen bestimmten Hunde, haben die Pflicht, sich nach besten Wis-sen und Gewissen davon zu überzeugen, dass die Hunde im Sinne des Rassestandards korrekt

4_

 

sind und dass sie vom Gebäude, Gangwerk und Wesen zueinander passen. Die Pedigrees sollen gewissenhaft überprüft sein.

 

15. Züchter ist,

 

a) wer eine zuchttaugliche Hündin zur Zucht verwendet und diese am Tage des Belegens und vom Tage des Werfens an bis zum Absetzen rechtmäßig im Besitz hat;

 

b) wer einen zuchttauglichen Rüden zur Zucht verwendet und diesen am Tage des Deckaktes in seinem rechtmäßigen Besitz hat.

 

16. Das Registration Certificate gilt als Nachweis der Reinrassigkeit des Hundes. Sie weist die direkte Abstammung von Ahnen, deren Reinrassigkeit bestätigt ist, sowie die Eintragungen in das Zucht-buch, in dem die Eintragung erfolgte, nach.

 

17. Das Registration Certificate gilt als Urkunde im juristischen Sinne. Wer Urkunden fälscht, abän-dert oder missbraucht, kann strafrechtlich verfolgt werden.

 

18. Das Recht zum Besitz des Registration Certificate hat nur der Eigentümer des Hundes während der Dauer des Eigentums.

19. Beim Verkauf eines Hundes ist dem Käufer das Registration Certificate auszuhändigen.

Bei Übergabe von Welpen an den neuen Besitzer ist dem Käufer, vom Züchter, die „Individual Registration Application“ ( Antrag zum Erhalt des ASCA-Registration-Certificate) auszuhändi-gen, soweit diese vom ASCA eingetroffen sind.

20. Der ASCD e. V. erkennt ausschließlich das „Registration Certificate“ des ASCA, Inc. als Ab-stammungsnachweis an.

21. Dem Hundebesitzer wird empfohlen, den Hund mit der Zuchtbuchnummer des ASCD e. V. oder des ASCA, Inc, zu tätowieren. Alternativ hierzu besteht die Möglichkeit den Hund chippen zu lassen.

** OFA excellent bis fair: Der ASCA Code of Ethics sagt, dass die Röntgenaufnahmen normal bis ex-cellent ausgewertet sein sollen. OFA beschreibt als normal: excellent, good und fair. Danach folgen borderline und displastic (mild, moderate, severe). Borderline liegt zwischen normal und displastic, daher weder excellent noch normal und nicht zugelassen.

 

Druckversion | Sitemap
© Tanja Hembes